§201a StGB
Strafvorschrift zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Seit 2021 erweitert um KI-generierte und manipulierte Inhalte.
§201a StGB schützt vor unbefugten Aufnahmen oder Verbreitungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Seit der Reform 2021 deckt der Paragraph ausdrücklich auch KI-generierte oder manipulierte Inhalte (Deepfakes) ab. Strafrahmen: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Was schützt §201a StGB?
Der Paragraph schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen oder deren Verbreitung. Erfasst werden:
- Aufnahmen aus geschützten Räumen (Wohnungen, Umkleiden)
- Hilflose Personen abbildende Aufnahmen
- Intime Aufnahmen (sexueller Kontext)
- Seit 2021: auch KI-generierte oder manipulierte Bilder, die geeignet sind, dem Ansehen erheblich zu schaden
Die 2021er Reform — Deepfakes inklusive
Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder" wurde §201a Abs. 2 StGB 2021 erweitert. Seitdem fallen explizit auch KI-generierte oder manipulierte Bilder unter die Norm — die sogenannte „Deepfake-Klausel". Das schließt insbesondere intime Deepfakes ein.
Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob das Material echt oder KI-generiert ist. Entscheidend ist, dass die abgebildete Person identifizierbar und das Material geeignet ist, ihren höchstpersönlichen Lebensbereich zu verletzen oder ihr Ansehen erheblich zu schaden.
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen — z.B. gewerbsmäßiger Verbreitung — können höhere Strafen aus anderen Paragraphen hinzukommen (§184c StGB, §240 StGB Erpressung etc.).
Wo Strafanzeige stellen?
Empfohlen: Zentrale Cybercrime-Dienststelle deines Bundeslandes — nicht die örtliche Wache. Diese sind auf digitale Beweise spezialisiert und arbeiten effektiver. Hilfreich ist eine vollständige Beweissicherung (URLs, Screenshots mit Datum/Zeit, Hashes).
Volltext und Quellen
§201a StGB — Volltext (gesetze-im-internet.de)