Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)

Deutsches Gesetz aus 1907, das insbesondere das Recht am eigenen Bild regelt. §22 und §33 KUG sind zentrale Schutznormen gegen unautorisierte Bildverbreitung.

Kurz erklärt

Das KUG regelt das Recht am eigenen Bild. §22 KUG: Verbreitung von Bildaufnahmen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person. §33 KUG: Verstöße sind strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Auch nach dem Tod der Person besteht 10 Jahre lang Schutz. Greift unabhängig vom Inhalt — schon das Foto an sich.

§22 KUG — Recht am eigenen Bild

§22 KUG legt fest: Bildaufnahmen einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden.

Ausnahmen (§23 KUG): Personen des öffentlichen Lebens (in ihrer öffentlichen Rolle), Versammlungen, dokumentarisches Interesse.

§33 KUG — Strafbarkeit

Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild sind eine Straftat:

  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
  • Antragsdelikt — Strafverfolgung erfordert Strafantrag des Opfers
  • Verjährungsfrist: 3 Jahre

Schutz auch nach dem Tod

Eine Besonderheit des KUG: Der Schutz dauert 10 Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person fort. Während dieser Zeit dürfen Angehörige Verbreitungs-Verbote durchsetzen. Danach gilt das Bild als gemeinfrei (im urheberrechtlichen Sinn).

KUG vs. §201a StGB

KUG und §201a StGB ergänzen sich:

  • §33 KUG: greift bei jeder Verbreitung erkennbarer Personen ohne Einwilligung — Strafrahmen 1 Jahr
  • §201a StGB: greift bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (intime/heimliche Aufnahmen, Deepfakes) — Strafrahmen 2 Jahre

Bei intimen Deepfakes ist oft beides erfüllt — der Strafrahmen richtet sich nach der schwersten Norm.

Volltext und Quellen

§22 KUG · §33 KUG

Verwandte Begriffe

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