Digital Services Act (DSA)
EU-Verordnung 2022/2065, die einheitliche Pflichten für digitale Plattformen in der gesamten Europäischen Union festlegt — seit Februar 2024 voll durchsetzbar.
Der Digital Services Act ist EU-Recht (Verordnung 2022/2065), seit Februar 2024 voll durchsetzbar. Er verpflichtet alle in der EU operierenden Plattformen zur strukturierten Bearbeitung von Meldungen illegaler Inhalte, Transparenz-Berichten und Maßnahmen gegen systemische Risiken. Sehr große Online-Plattformen (VLOPs, >45 Mio. EU-Nutzer) haben verschärfte Pflichten.
Was regelt der DSA?
Der Digital Services Act ist eine EU-Verordnung, die einheitliche Regeln für digitale Dienste in der gesamten EU festlegt. Im Gegensatz zum DMCA (US-Urheberrecht) deckt der DSA alle Arten illegaler Inhalte ab — von Urheberrechtsverletzungen über Hate-Speech bis hin zu Produktfälschungen.
Wer ist betroffen?
Alle „Vermittlungsdienste", die ihre Dienste an Nutzer in der EU richten — unabhängig vom Sitz des Anbieters. Das umfasst:
- Soziale Netzwerke (Meta, X, TikTok, LinkedIn)
- Marktplätze (Amazon, eBay)
- Hosting-Anbieter und Cloud-Services
- Content-Plattformen (YouTube, Twitch)
Sehr große Plattformen (VLOPs) mit über 45 Mio. monatlich aktiven EU-Nutzern haben besonders strenge Pflichten.
DSA-Notice-Mechanismus
Kernstück des DSA ist der einheitliche Melde-Mechanismus: Plattformen müssen ein leicht zugängliches, elektronisches Verfahren zur Meldung illegaler Inhalte anbieten. Nach Eingang einer hinreichend begründeten Meldung müssen sie:
- Den Inhalt unverzüglich prüfen
- Entweder entfernen oder begründet ablehnen
- Sowohl Melder als auch Inhalteanbieter informieren
leak.red versendet Anfragen DSA-konform — mit allen geforderten Pflichtangaben.
Strafen bei Verstößen
Bußgelder bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes einer Plattform. Bei wiederholten Verstößen kann der Marktzugang in der EU verweigert werden. Die Aufsicht erfolgt national (in Deutschland: Bundesnetzagentur) und EU-weit (für VLOPs durch die Europäische Kommission).
Volltext und Quellen
Offizielle Quellen: